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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schwarzer Cardiotek GmbH

§ 1 Allgemeines

(1) Für Lieferungen, Leistungen u. ä. (im folgenden „Lieferung“) der Schwarzer Cardiotek GmbH (nachstehend „Verkäufer“) gelten ausschließlich diese Bestimmungen.
(2) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
(3) Diese Bedingungen werden Bestandteil aller Verträge zur Lieferung des Verkäufers mit dem Käufer, auch wenn im Einzelfall auf diese Vereinbarung nicht besonders Bezug genommen wird.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich freibleibend, hinsichtlich der Ausführung, Menge, Preis, Lieferzeit und Liefermöglichkeit.
(2) Verträge kommen nach schriftlicher Bestellung des Käufers entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Lieferung des Verkäufers zustande.
(3) Schweigen des Verkäufers auf nachträgliche Abänderungs- und/oder Ergänzungswünsche bedeutet Ablehnung.
(4) Alle Vereinbarungen, gleichgültig ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
(5) Mündliche Erklärungen des Personals des Verkäufers sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Verkäufer bestätigt worden sind.
(6) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farben oder ähnliche Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
(7) Sollte der Vertrag gegen internationales Recht (z. B. Lieferembargo) verstoßen, ist der Verkäufer jederzeit zum Rücktritt berechtigt.

§ 3 Zeichnungen und sonstige Unterlagen

An allen Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Preislisten und sonstigen Unterlagen behält der Verkäufer allein das Eigentum und die Urheberrechte. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Verkäufers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

§ 4 Versand und Preisstellung

(1) Die Preise sind EURO-Preise und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweiligen gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Preise gelten ab Auslieferung Sittard (NL) ausschließlich Versand-, Transportkosten oder sonstiger Nebenkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
(3) Die genannten Preise sind unsere derzeitigen Verkaufspreise und basieren auf den zurzeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, so gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise des Verkäufers.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei sofort nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Verkäufers zu zahlen. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann.(2) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Recht des Verkäufers – ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, soweit der Verkäufer nicht einen höheren Schaden nachweist.
(3) Zahlungen können nach Wahl des Verkäufers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.
(4) Schecks und – soweit Wechselzahlung vereinbart ist – Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont – und Einzugsspesen sowie Zinsen sind dem Verkäufer unverzüglich zu vergüten.
(5) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung – auch durch Bürgschaft – abzuwenden.
(6) Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs – oder Konkursverfahrens beantragt oder kommt der Käufer mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung des Verkäufers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Verkäufer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Lieferzeit und Verzug

(1) Teillieferungen sind zulässig.
(2) Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich zugesagt worden sind.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Käufer beizubringenden Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten termingemäß beim Verkäufer eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist versandbereit und eine entsprechende Mitteilung an den Käufer abgesandt worden ist.
(4) Ist der Verkäufer an der rechtzeitigen Durchführung seiner Lieferungen durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen oder den Eintritt sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb seines Willens liegen, gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, sofern solche Ereignisse bei den Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten.
(5) Die soeben genannten Ereignisse berechtigen den Verkäufer wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ebenso kann der Verkäufer bei von ihm unverschuldeter fehlerhafter und/oder nicht terminge-rechter Belieferung seitens seiner Zulieferer ganz oder teilweise zurücktreten. Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über die Ausübung des Rücktritts zu informieren und eventuell schon erbrachte Gegenleistungen zu erstatten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(6) Kommt der Verkäufer in Verzug, so kann der Käufer – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 % bis zum Höhe von im Ganzen 5% vom Wert der nicht rechtzeitig ausgeführten Lieferung verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers aus einer verspäteten Lieferung, insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
(7) Für Lieferungen im elektromedizinischen Bereich geltend zusätzlich die Vorschriften des Zentralverbandes Elektrotechnik und Elektroindustrie (ZVEI). Im Zweifel gehen vorliegende Bedingungen vor.

§ 7 Änderungsvorbehalt

(1) Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Katalogabbildungen und Ausstellungsstücken bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen.
(2) Der Verkäufer hat das Recht, jederzeit Konstruktion – oder Modelländerungen vorzunehmen, sofern es sich um handelsübliche oder solche Abweichungen handelt, die für den Käufer geringfügige Modifizierungen bedeuten (z. B. geringe Farb- und/oder Formunterschiede).

§ 8 Gefahrübergang

(1) Grundsätzlich geht die Gefahr mit Verladung auf den Käufer über. Der Verladung gleichgestellt ist die Meldung der Versandbereitschaft.
(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Etwaige im Zusammenhang stehende Schadensersatzansprüche gegen Transportunternehmen werden an den Käufer abgetreten.

§ 9 Montage

(1) Vor Beginn einer etwaig vereinbarten Montage hat der Käufer die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert und auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Schaffung baulicher Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der Geräte liegt im Verantwortungs- und Durchführungsbereich des Käufers.
(3) Der Käufer hat auf seine Kosten rechtzeitig eventuell erforderliche Hilfskräfte und Fachleute (z.B. Mauerer, Schlosser usw.) zu beauftragen und dafür Sorge zu tragen, dass für alle branchenfremden Nebenarbeiten (z.B. Erd-, Bau-, Stemm-, Verputz-, Maler und Gerüstarbeiten) die dazu benötigen Baustoffe und Hilfsmittel zu Verfügung stehen.
(4) Der Käufer hat auf seine Kosten Wasser und Strom einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Käufer übernimmt die Gewähr, dass für die Lagerung der bei der Montage benötigten Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. des Verkäufers genügend große und verschließbare Räume zur Verfügung stehen.
(6) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme, ohne dass der Verkäufer dies zu vertreten hat, so trägt der Käufer die Kosten für die Wartezeit einschließlich der Kosten des eingesetzten Montagepersonals.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Waren bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer zustehender Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelnen Waren bezahlt wurden. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
(2) Der Käufer tritt für den Fall der – im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen €“ Weiterveräußerung oder Vermietung an der Vorbehaltsware dem Verkäufer schon jetzt bis zu Tilgung sämtlicher Forderungen des Käufers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden zukünftigen Forderungen gegen seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Käufers mit seinen Kunden ergeben. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderungen bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung oder Vermietung befugt, es ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z.B. durch Abtretung zu verfügen.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Kunden erforderlichen Unterlagen z. B, Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Käufer. Erhält der Käufer aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung Wechsel, so geht das Eigentum an diesen Papieren mit dem verbrieften Recht sicherungshalber auf den Verkäufer über. Die Übergabe des Wechsels wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt und sie sodann unverzüglich und indossiert an den Verkäufer abliefert. Für den Fall, dass der Gegenwert der an den Verkäufer abgetretenen Forderung in Schecks bei dem Käufer oder bei einem Geldinstitut des Käufers eingehen sollte, ist dieser zur unverzüglichen Meldung der Eingänge und zur Abführung verpflichtet. Das Eigentum an den Schecks geht mit dem verbrieften Recht auf den Verkäufer über, sobald sie der Käufer erhält. Die Übergabe der Papiere wird durch die Vereinbarung ersetzt, dass der Käufer sie für den Verkäufer in Verwahrung nimmt, um sie sodann unverzüglich und indossiert an der Verkäufer abzuliefern.
(3) Verarbeitet der Käufer die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Verkäufer. Dieser wird unmittelbarer Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache. Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Verkäufer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe seines Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung oder Vermietung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab. Ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetreten Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Käufer auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Käufer Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins an diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen Mietzins an den Verkäufer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderungen gilt der vorherige Abschnitt entsprechend.
(5) Kommt der Käufer mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs – oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an sich zu nehmen; ebenso kann er die weiteren Recht aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers. Der Käufer gewährt dem Verkäufer oder dessen Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus dem Erlös zu befriedigen.
(6) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, ihm zustehende Sicherungen nach seiner Wahl freizugeben.

§ 11 Gewährleistung/Sachmängel

(1) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.
(2) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.
Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff HGB.
(3) Die Ansprüche sind nach Wahl des Verkäufers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers sowie um Falle der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(5) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 11. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 12 Haftung

(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften der Verkäufer und seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:
a) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b) Die Haftung für Sachschäden ist auf 250.000,00 Euro je Schadensereignis und auf 500.000,00 Euro insgesamt beschränkt.
c) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
(2) Die Haftungsbeschränkung unter (1) b) und der Haftungsausschluss unter (1) c) gelten nicht, soweit bei Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird.

§ 13 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Verkäufer übernimmt gegenüber dem Käufer die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand im vereinbarten Lieferland frei von Schutzrechten Dritter ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Käufer den Verkäufer unverzüglich über Ansprüche aus Schutzrechten, die Dritte gegen ihn erheben, unterrichtet und bei der Behandlung dieser Ansprüche und der Verfolgung seiner Rechte im Einvernehmen mit dem Verkäufer vorgeht. Wird eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei. Ergibt sich eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, für die der Verkäufer bedingungsgemäß haftet und wird deshalb dem Käufer die Benutzung seines Liefergegenstandes ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt, so wird der Verkäufer auf eigene Kosten nach seiner Wahl entweder
a) dem Käufer das Recht zur Benutzung des Liefergegenstandes verschaffen oder
b) den Liefergegenstand schutzfrei gestalten oder
c) den Liefergegenstand durch einen anderen Gegenstand entsprechender Leistungsfähigkeit ersetzten, der keine Schutzrecht verletzt, oder
d) den Liefergegenstand gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen
(2) Nimmt der Käufer Veränderungen an dem Liefergegenstand, den Einbau von Zusatzeinrichtungen oder die Verbindung des Liefergegenstandes mit anderen Gräten oder Vorrichtungen vor, und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, entfällt die Haftung des Verkäufers.
(3) Weitergehende oder anderweitige Ansprüche stehen dem Käufer wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu. Insbesondere ersetzt der Verkäufer auch keine Folgeschäden, wie Produktions- oder Nutzungsausfall sowie entgangenen Gewinn. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften für vertragstypisch vorhersehbare Schäden zwingend gehaftet wird. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
(4) Der Käufer erwirbt keine Ansprüche auf Benutzung dem Verkäufer zur Verfügung stehender Schutzrechte, die das Zusammenwirken des Liefergegenstandes mit anderen Gegenständen betreffen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann, so ist – auch für Scheck – und Wechselverfahren – Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Verkäufer ist jedoch berechtig, jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht, insbesondere die Haager Konventionen vom 01.07.1964 betreffend einheitlicher Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen findet keine Anwendung.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen